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MIETBEDINGUNGEN

VERMIETUNGSPARK


MIETBEDINGUNGEN

1. Eigentumsrecht

Der Mietgegenstand wird dem Mieter zum persönlichen Gebrauch an dessen Domizil überlassen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder veräussern, verpfänden noch weitervermieten und hat alle Handlungen zu unterlassen, welche die Eigentumsrechte des Vermieters verletzen. Bei allfälligen Pfändungen oder Retentionen ist der Mieter unter Schadenersatzfolge verpflichtet, dem Betreibungsamt vom Mietvertrag Kenntnis zu geben und uns sofort zu benachrichtigen.

2. Sorgfaltspflicht

Der Mietgegenstand ist sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Schäden an den Mietobjekten, die durch Transport, Witterung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemässe Bedienung, Diebstahl, Drittpersonen, Verschmutzung, etc. entstehen könnten. Die Geräte müssen gereinigt zurückgebracht werden, ansonsten werden die Reinigungskosten verrechnet. Eventuelle Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter durchgeführt werden. Bei Sachschaden an den Mietgeräten und eventuellen Folgeschäden an Dritteigentum lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Ebenfalls ist ein Abändern der Gerätestecker von 3 Pol auf 2 Pol nicht erlaubt, da sonst der Personenschutz nicht mehr gewährleistet ist. Bei Zuwiderhandlungen verlangen wir Fr.20.- je Stecker für die Instandstellung oder den Bruttopreis des defekten Materials. Skylight Firmenlogos dürfen vom Mieter weder unsichtbar gemacht noch entfernt werden.

3. Vorführung

Der Mieter hat das Recht, sich die Mietobjekte vorführen und erklären zu lassen. Danach bestätigt der Mieter über die Bedienung und Installation in Kenntnis gesetzt worden zu sein, oder über das vollumfängliche Wissen darüber zu verfügen.

4. Infrastruktur

Für die Infrastruktur (Stromanschluss, Witterungsschutz, Bühne, Regieplatz) sorgt der Mieter. Vereinbarte Netzanschlussnormen sind einzuhalten. Die Installation durch den Elektriker ist Sache des Mieters oder kann bei uns gegen Verrechnung bestellt werden.

5. Transport, Ein- & Ausladen

Die Mietobjekte sind in einem geschlossenem Fahrzeug zu transportieren. Ein- und Ausladen der Mietgeräte ist Sache des Mieters.

6. Rückgabetermine

Die Gegenstände sind uns unaufgefordert zum vereinbarten Termin zurückzubringen. Pro Aufforderung wird Fr.10.- in Rechnung gestellt. Allfällige Rückholungsspesen gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Zudem behalten wir uns eine Entschädigungsrechnung für Miete und Umtriebe vor. Fehlendes Material ist bei Rückgabe sofort bar zu bezahlen.

7. Inkasso der Mietgebühren und der Verzugsfolgen

Die Mietraten sind pünktlich zu entrichten. Notwendige Mahnungen werden mit Fr.10.- pro Mahnung berechnet. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5% pro Monat erhoben. Adressermittlungen, Kontoauszüge, sowie zusätzliche Korrespondenz werden in Rechnung gestellt. Ebenso fallen sämtliche Inkassogebühren zu Lasten des Mieters.

Bei Zahlungsverzug ist die Firma Skylight berechtigt:

den Mietvertrag unter vorheriger Fristansetzung aufzulösen

den Mietgegenstand zurückzunehmen und die Miete bis zum Ablauf der festgesetzten Mietdauer geltend zu machen.

8. Haftung

Die von uns vermieteten Geräte sind nur für professionelle Anwender bestimmt. Sie dürfen nur nach einem Fehlerstromschalter angeschlossen und von fachkundigem Personal bedient werden. Für Personen und Sachschäden übernehmen wir keine Haftung. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass die gesetztlichen Vorschriften (Schallbegrenzungen, Aufzeichnungen Konzessionen etc.) eingehalten und beantragt werden. Pyrotechnik wird nur bis Katogorie I direkt an Kunden verkauft. Wir vermitteln ab Katagorie II von Pyrotechnik an die Importeure. Für Funkmikrofone haben wir eine Konzsession. Lasersysteme müssen im Voraus angemeldet werden und von einer Fachkraft abgenommen werden. ausserdem sind alle Systeme mit einem Not-Aus zu versehen. Die neue Laserverordnung muss eingehalten werden. Wir beraten gerne bei Unklarheiten oder organisieren Ihnen den gewünschten Service bei Bedarf.

10. Adressänderungen

sind uns mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen unter gleichzeitiger Angabe des neuen Hausbesitzers oder Pächters. Vor Verlegung des Domizils ins Ausland ist der Mietgegenstand dem Vermieter zurückzugeben, wobei der Vermieter berechtigt ist, eine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind in Laufenburg, AG

Unsere Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Unsere Firma wird jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen.

12. Anerkennung

Der Mieter anerkennt bei jeder telefonischen, mündlichen oder schriftlichen Miet-Reservation diese Lieferbedingungen in allen Punkten.


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